Von Mathias Kummer
Spam
zu versenden ist in der Schweiz seit dem 1. April verboten. Eine
Checkliste zeigt, was im E-Mail-Marketing jetzt Pflicht ist und was
guter Stil.
Seit
dem 1. April dieses Jahres ist in der Schweiz ein sogenanntes
Spam-Verbot in Kraft. Ein spezieller Anti-Spam-Artikel im Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet die automatische
Massenwerbung über Fernmeldedienste - sei dies per E-Mail, Fax,
Anrufmaschine, SMS oder MMS – zwar nicht grundsätzlich, es muss aber
jetzt die explizite Einwilligung aller Empfänger nachgewiesen werden
können (sogenanntes Opt-in-System). Wer gewerblich Spam versendet,
macht sich strafbar. Die mögliche Strafe ist Gefängnis oder eine Busse
bis 100’000 Franken.
Das Gesetz macht einzige Ausnahme: Wenn ein Kunde anlässlich eines
Kaufs dem Verkäufer seine Adresse angegeben hat, darf ihm der Verkäufer
Werbung für ähnliche Waren senden. Gleichzeitig werden die Anbieter von
Fernmeldediensten (FDA) im neuen Fernmeldegesetz verpflichtet, Spam zu
bekämpfen. Damit will man die Konsumentinnen und Konsumenten besser vor
unerwünschten Werbebotschaften schützen.
Der am 1. April 2007 in Kraft getretene Anti-Spam-Artikel (Art. 3 lit. o UWG) lautet:
«Unlauter handelt, wer Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit
einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche
Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung
der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine
problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim
Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von
Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt
nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung
Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet.»
Die folgende Checkliste für korrektes E-Mailmarketing geht in
manchen Punkten weiter als die Forderungen des Gesetzgebers. Sie ist
nicht als abschliessend zu verstehen. Beim Erarbeiten von internen
Guidelines zu E-Mailmarketing beziehungsweise zur Überprüfung der
bestehenden Unternehmenspraxis lohnt sich der Beizug eines
Internetjuristen.
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Massnahme |
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- Korrekte und unmissverständliche Absenderadresse (wahre Identität)
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Pflicht |
- Impressum im Werbe-E-Mail und Gewähr der Erreichbarkeit des Absenders
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optional |
- Einfache und gut sichtbare Ablehnungsmöglichkeit für künftige
Sendungen (derselbe Kommunikationsweg, keine weiteren Kosten); z.B.
Abmeldelink bzw. Rücksendung des E-Mails mit Ablehnungsnotiz
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Pflicht |
- Vorgängig ausdrückliche Einwilligung einholen oder die Zustimmung
des Empfängers ergibt sich aus einem beim Absender getätigten Kauf
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Pflicht |
- Offline Einwilligung schriftlich einholen bzw. bestätigen lassen
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optional |
- Online Einwilligung: aktiv ein Häckchen setzen lassen, welches die
Zustimmung in Massenwerbung der besuchten Website wiedergibt (das
Häckchen nicht standardmässig als gesetzt vorgeben)
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Pflicht |
- Double Opt-in bei online erfolgten Einwilligungen
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optional |
- Verzicht auf Versand an Kunden, mit denen man längere Zeit keinen
Kontakt mehr hatte; stattdessen können diese Kunden per E-Mail
angefragt werden, ob man künftig Massenwerbung zu eigenen Produkten und
Dienstleistungen senden darf
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optional |
- Sicherstellen, dass Kunden und E-Mailempfänger, die sich abgemeldet
haben, keine weiteren Massen-E-Mails des Unternehmens mehr erhalten
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Pflicht |
- Kunden keine Drittwerbung zustellen; andernfalls vorgängig ausdrückliche Einwilligung der Kunden einholen
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Pflicht |
- Kunden keine Werbung zu eigenen Produkten und Dienstleistungen
zustellen, die keinen Bezug zur eigentlichen Kundenbeziehung haben;
andernfalls ausdrückliche Einwilligung des Kunden einholen
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Pflicht |
Der Autor: Mathias Kummer ist Informatikjurist und
Geschäftsführer der Weblaw AG in Bern, welche die auf ICT-Recht
spezialisierte Internet-Beratungsplattform www.yourlaw.ch betreut.
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